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Thema/Link: StVZO

StVZO - Straßenverkehrszulassungsordnung Die deutsche, offiziell bezeichnete Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1 bis 15 (Zulassung von Personen) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 01. Januar 1998 aufgehoben und ersetzt. Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr mit den §§ 24-28, Teil IIa und den Anlagen I -VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden. Vorgesehen sind - wann, ist noch offen - eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser neuen Verordnungen soll die StVZO endgültig abgeschafft sein. Regelungsgehalt (Stand Juni 2007) Die Straßenverkehrszulassung regelt derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Teil I. behandelt die Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen, Teil II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung, Teil III Bau-und Betriebsvorschriften. Die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen werden in den §§ 32─62 StVZO sind sehr detailliert. Doch auch die Bauartvorschriften für andere Fahrzeuge ─ insbesondere für Fahrräder ─, die in §§ 63─67 StVZO stehen, werden wegen schikanierend kleinlichen Regelungen kritisiert, die den technischen Fortschritt behindern. Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild. Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei (im Rahmen der Eilzuständigkeit) kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Das Versäumen der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (15 bis 40 Euro).

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